OLG München - Urteil vom 11.03.2008
5 U 3897/07
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 139 Abs. 1 S. 1; InsO § 140 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15375/05

Wirksamkeit einer Forderungsverpfändung in der Insolvenz des Sicherungsgebers

OLG München, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 3897/07

DRsp Nr. 2009/16330

Wirksamkeit einer Forderungsverpfändung in der Insolvenz des Sicherungsgebers

Der Pfandnehmer hat den Zugang der Verpfändungsanzeige beim Drittschuldner außerhalb des kritischen Zeitraumes nachzuweisen, da der Zugang unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer Forderungsverpfändung ist.

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2008 folgendes Endurteil:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2007 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Masse 603.017,81 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2002 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.