OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.2015
I-13 VA 2/15
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14 Abs. 1;

Wirksamkeit einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen I-13 VA 2/15

DRsp Nr. 2017/7488

Wirksamkeit einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung

Eine im Ausland vollzogene Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig, wenn für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Recht anzuwenden ist (hier: weil der Ehemann neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Scheidungsnotariat in T, J, am 13.04.2012 unter Nr. 0000 registrierten Ehescheidung vorliegen, soweit die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist, wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Entscheidung nicht erfüllt sind.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 14 Abs. 1;

Gründe

A.

Mit Bescheid vom 05.02.2015 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Antrag des Antragstellers, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Scheidungsnotariat in T, J, am 13.04.2012 unter Nr. 0000 registrierten Ehescheidung vorliegen, soweit die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist, zurückgewiesen.

Die Gründe dieses Bescheids führen aus: