OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2017
9 UF 167/16
Normen:
VersAusglG § 7 Abs. 1; VersAusglG § 7 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 151/16
AG Bielefeld, vom 09.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1522/83

Wirksamkeit einer nach Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts abgeschlossenen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 9 UF 167/16

DRsp Nr. 2018/6129

Wirksamkeit einer nach Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts abgeschlossenen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Eine nach Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam, soweit diese im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § § 51, 52 VersAusglG getroffen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.07.2016 wird der am 10.06.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Lemgo teilweise abgeändert, soweit darin im 2. und 4. Absatz unter Ziffer I des Tenors in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld (34 F 1522/83) vom 09.10.1984 Anrechte des Antragsgegners bei der X auf die Antragstellerin und Anrechte der Antragstellerin bei dem Y auf den Antragsgegner übertragen wurden.

Auch hinsichtlich dieser Anrechte des Antragsgegners bei der X (Vers.Nr. ####1) und der Antragstellerin bei dem Y (Pers.nr. ####2) findet mit Wirkung für die Zukunft ab Rechtskraft dieser Entscheidung ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Versorgungsträger, die diese selbst tragen.