BGH - Beschluss vom 28.03.2012
XII ZB 323/11
Normen:
BGB § 1605; ZPO § 511, 522; ZPO § 522; ZPO § 511; FamFG § 61;
Fundstellen:
FamRB 2012, 245
FamRZ 2012, 961
MDR 2012, 665
NJW-RR 2013, 131
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 331/08
OLG Nürnberg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 336/11

Wirksamkeit einer nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch ein Amtsgericht

BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 323/11

DRsp Nr. 2012/8329

Wirksamkeit einer nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch ein Amtsgericht

Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 500 €

Normenkette:

BGB § 1605; ZPO § 511, 522; ZPO § 522; ZPO § 511; FamFG § 61;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. In der vorliegenden Scheidungssache ist der Antragsgegner in der Folgesache zum Güterrecht durch Teilbeschluss des Amtsgerichts zur Auskunft über schenkweise oder unentgeltliche Zuwendungen an seine Eltern in der Zeit von März 1998 bis März 2008 verpflichtet worden. In einem späteren Beschluss hat das Amtsgericht den Beschwerdewert auf 500 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.