OLG München - Beschluss vom 05.06.2009
33 Wx 278/08
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 164; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 43
NJW-RR 2009, 1599
OLGReport-München 2009, 656
ZEV 2010, 150
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3613/08 13 T 9409/08
AG Nürnberg, vom 04.04.2008
AG nürnberg - 15.2.2008,

Wirksamkeit einer notariellen Vorsorgevollmacht bei fortschreitender Demenz

OLG München, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 278/08 - Aktenzeichen 33 Wx 279/08

DRsp Nr. 2009/15645

Wirksamkeit einer notariellen Vorsorgevollmacht bei fortschreitender Demenz

1. Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht. Hat der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, kann jedenfalls eine hierauf bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können. 2. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720). 3. Ist eine später erteilte Vollmacht nicht aufzuklärenden Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ausgesetzt, kann nicht ohne weiteres eine inhaltlich abweichende frühere, unzweifelhaft wirksame Vollmacht als zur Betreuungsvermeidung geeignet beurteilt werden.