OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2017
2 UF 236/15
Normen:
irakisches Personenstandsrecht, Art. 10irak. PSG; irakisches Personenstandsrecht, Art. 40irak. PSG;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 959
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 346/13

Wirksamkeit einer ohne Zustimmung des Richters im Irak geschlossenen Ehe Minderjähriger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 2 UF 236/15

DRsp Nr. 2017/4468

Wirksamkeit einer ohne Zustimmung des Richters im Irak geschlossenen Ehe Minderjähriger

1. Nach Art. 40 des irakischen Gesetzes über das Personalstatut, Gesetz Nr. 188 von 1959, zuletzt geändert durch die Änderungsgesetze Nr. 19/1999 und 22/1999 (irak. PSG) kann eine Ehe, die ohne Zustimmung des Richters vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen worden ist, gerichtlich auf Antrag einer Partei aufgelöst werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass diese Ehe trotz fehlender Ehemündigkeit eines Ehegatten wirksam geschlossen ist.2. Die Registrierung der Eheschließung nach Maßgabe des Art. 10 irak. PSG wirkt nur deklaratorisch; die Ehe ist auch ohne Eintragung wirksam.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 25.09.2015 (Az.: 3 F 346/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.028,00 € festgesetzt.

Normenkette:

irakisches Personenstandsrecht, Art. 10irak. PSG; irakisches Personenstandsrecht, Art. 40irak. PSG;

Gründe

I.