Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.
Die am 12. Februar 1953 geborene Klägerin ist Witwe des am 13. September 1938 geborenen H S. Er stand seit dem 1. Mai 1956 in einem Arbeitsverhältnis zunächst zur H AG und später auf Grund eines Betriebsübergangs zur H E GmbH. Diese schloss am 25. April 1991 mit ihrem Gesamtbetriebsrat zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung zwei Betriebsvereinbarungen. Die "Pensionsordnung der H Aktiengesellschaft vom 1. Februar 1974 in der für die H E GmbH maßgeblichen Fassung vom 25. April 1991" (PO 91 alt) gilt nach deren Ziffer 1 "für alle Betriebsangehörigen, die bis zum 30. Juni 1980 in die H Aktiengesellschaft eingetreten sind, und im Rahmen der Gründung der H E GmbH nach § 613a BGB ab 1. Januar 1990 übernommen wurden, ...". In Ziff. 3 PO 91 alt sind "Arten, Voraussetzungen und Bemessung der Firmenpensionen" auszugsweise wie folgt geregelt:
"Die Firma gewährt:
a) Alterspensionen
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|