BAG - Urteil vom 28.07.2005
3 AZR 457/04
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 115, 317
BB 2007, 672
DB 2006, 2018
FamRZ 2006, 1526
NZA 2006, 1293
NZA-RR 2006, 591
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 259/04

Wirksamkeit einer Spätehenklausel

BAG, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 457/04

DRsp Nr. 2006/29093

Wirksamkeit einer Spätehenklausel

»Eine Spätehenklausel, nach der die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden haben muss, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen wurde, ist nach der derzeitigen Rechtslage wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.

Die am 12. Februar 1953 geborene Klägerin ist Witwe des am 13. September 1938 geborenen H S. Er stand seit dem 1. Mai 1956 in einem Arbeitsverhältnis zunächst zur H AG und später auf Grund eines Betriebsübergangs zur H E GmbH. Diese schloss am 25. April 1991 mit ihrem Gesamtbetriebsrat zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung zwei Betriebsvereinbarungen. Die "Pensionsordnung der H Aktiengesellschaft vom 1. Februar 1974 in der für die H E GmbH maßgeblichen Fassung vom 25. April 1991" (PO 91 alt) gilt nach deren Ziffer 1 "für alle Betriebsangehörigen, die bis zum 30. Juni 1980 in die H Aktiengesellschaft eingetreten sind, und im Rahmen der Gründung der H E GmbH nach § 613a BGB ab 1. Januar 1990 übernommen wurden, ...". In Ziff. 3 PO 91 alt sind "Arten, Voraussetzungen und Bemessung der Firmenpensionen" auszugsweise wie folgt geregelt:

"Die Firma gewährt:

a) Alterspensionen