OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2024
9 UF 169/24
Normen:
BGB § 339 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 09.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 63/23

Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung des ehemaligen Ehepartners gegenüber seiner ehemaligen Ehepartnerin unter Vereinbarung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle der Abgabe beleidigender Erklärungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 9 UF 169/24

DRsp Nr. 2025/5612

Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung des ehemaligen Ehepartners gegenüber seiner ehemaligen Ehepartnerin unter Vereinbarung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle der Abgabe beleidigender Erklärungen

Die Bestimmung der Reichweite von Strafvereinbarungen im Zusammenhang mit Unterlassungspflichten beurteil sich nach den allgemeinen Auslegungskriterien sowie dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung. Soweit der Strafvereinbarung eine vorprozessuale Abmahnung zugrunde liegt, hat im Rahmen der Auslegung auch die Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der dort aufgeführten Verbotsnorm zu erfolgen.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt - im Hauptsachentenor - folgende Entscheidung:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 09.09.2024 (Az. 32 F 63/23) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag von 6.136,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.002,41 € seit dem 28.05.2022 und aus einem Betrag von 3.000 € seit dem 08.11.2022 und aus einem Betrag von 1.134,55 € seit dem 21.11.2022 zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.