Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.848,-- € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin, geboren am ... 1954, und der Antragsgegner, geboren am ... 1949, schlossen am 21.7.2006 die Ehe.
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