OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.12.2015
7 UF 1117/15
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ
FuR 2016, 310
MDR 2016, 93
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 05 F 253/14

Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 7 UF 1117/15

DRsp Nr. 2016/314

Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Zur Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, wenn der Ausgleichsberechtigte, der das Rentenalter bereits erreicht hat, wegen des Ausschlusses auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein kann.

Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte im Gegenzug auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen den anderen Ehegatten verzichtet, die dem Ausgleichswert der erworbenen Anrechte zumindest entsprechen. Das gilt auch dann, wenn der Verzicht die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit in sich trägt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.848,-- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, geboren am ... 1954, und der Antragsgegner, geboren am ... 1949, schlossen am 21.7.2006 die Ehe.