OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.1997
17 UF 96/97
Normen:
BGB § 134 § 138 Abs. 1 § 242 § 1408 Abs. 2 § 1585c § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 24
OLGReport-Stuttgart 1998, 49
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 468/96

Wirksamkeit einer Vereinbarungen über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 17 UF 96/97

DRsp Nr. 1999/1378

Wirksamkeit einer Vereinbarungen über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung

1. Da das Gesetz Vereinbarungen über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung, worunter auch Unterhaltsverzichte fallen können, zuläßt, sind Eheverträge, in denen der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen werden, grundsätzlich wirksam.2. Ob eine solche Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (hier: einen Tag vor der Heirat) und nicht nach der Lage bei Eintritt der Rechtswirkungen.3. An eine Zwangslage, die ausnahmsweise zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Lediglich befürchtete gesellschaftliche Nachteile oder die Angst vor einem Eklat bei Absage der Hochzeit reichen nicht an tatsächlich bedrängende Lebenslagen heran, wie sie hier notwendig sind.4. Versorgt der unterhaltsberechtigte Ehegatte derzeit (hier: vier) minderjährige Kinder der Parteien, so ist dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Berufung auf den Ausschluß des nachehelichen Unterhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt.