OLG Celle - Beschluss vom 30.05.2011
6 W 120/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1755
ZEV 2011, 647 Anm. Rudolf
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 209/09

Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Nachlasspfleger und Erbe; Zulässigkeit des Einwands mangelhafter Amtsführung

OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 6 W 120/11

DRsp Nr. 2011/10775

Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Nachlasspfleger und Erbe; Zulässigkeit des Einwands mangelhafter Amtsführung

1. Der Nachlasspfleger und Erbe können die Vergütung des Nachlasspflegers nicht wirksam vereinbaren. 2. Der Einwand mangelhafter Amtsführung ist gegenüber der Festsetzung der Vergütung für den Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht ausgeschlossen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.355,44 €

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960 Abs. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten am 19. September 2009 im Beisein I. U. vereinbart haben, die Beteiligte zu 2 solle für ihre Amtsführung als Nachlasspflegerin