OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2021
9 UF 132/20
Normen:
BGB § 1361; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 313;
Fundstellen:
FuR 2021, 662
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 77/19

Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung über den TrennungsunterhaltVoraussetzungen einer Abänderung der Unterhaltsvereinbarung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 9 UF 132/20

DRsp Nr. 2021/2138

Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung über den Trennungsunterhalt Voraussetzungen einer Abänderung der Unterhaltsvereinbarung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

1. Sind die Grundlagen einer Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, so besteht kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an veränderte Umstände. 2. Haben sich jedoch die Verhältnisse seit Abschluss der Unterhaltsvereinbarung maßgeblich verändert (hier: Alter des Ehemanns, Erreichen der Regelaltersgrenze), so ist der Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften wie bei einer Erstfestsetzung neu zu berechnen. 3. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielte Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sind überobligatorisch und daher unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht anzurechnen. 4. Ferner ist dem Unterhaltsschuldner ein angemessener Selbstbehalt (hier: 1.200 EUR in 2019 und 1.280 EUR in 2020) zuzubilligen.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.05.2020 - Az. 31 F 77/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen: