Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft
BGH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen IX ZR 93/93
DRsp Nr. 1994/1048
Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft
»a) Eine Bürgschaft kann schon deshalb nichtig sein, weil ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat. b) Veranlassen Eltern hauptsächlich aus eigenem Interesse ihre geschäftsunerfahrenen Kinder, eine Bürgschaft zu leisten, die deren voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1618 aBGB) und handeln wider die guten Sitten. Hat die Gläubigerbank ein solches Handeln der Eltern gekannt oder grob fahrlässig außer acht gelassen, kann die Bürgschaft nach § 138 Abs. 1BGB nichtig sein.«