OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2020
11 UF 253/19
Normen:
BGB § 1626b Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRB 2020, 485
FamRZ 2020, 1355
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 210/19

Wirksamkeit einer vorgeburtlichen Sorgerechtsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 11 UF 253/19

DRsp Nr. 2020/10456

Wirksamkeit einer vorgeburtlichen Sorgerechtsentscheidung

1. da eine Sorgeerklärung gemäß § 1626b Abs. 2 BGB bereits vorgeburtlichen abgegeben werden kann, muss analog hierzu auch eine vorgeburtlichen Sorge Entscheidung möglich sein, die mit der Geburt des Kindes Wirkung entfaltet. 2. Auch wenn Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen, kann eine Trennung des Kindes von den Eltern unverhältnismäßig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Eltern ambulante Hilfen annehmen und dass die Mutter an angeordneten Mutter-Kind-Maßnahmen teilnimmt,

Tenor

Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 11.12.2019 (44 F 210/19) abgeändert.

1.)

Es bleibt bei dem Sorgerecht der Eltern.

2.)

Dem Jugendamt J wird aufgegeben, das Kind S an die Eltern herauszugeben.

3.)

Den Eltern wird aufgegeben, bis zur Beendigung des Sorgerechts-Hauptsacheverfahrens

-

eine Familienhebamme zuzulassen

-

eine sozialpädagogische Familienhilfe zuzulassen

-

mindestens eine der beiden Personen täglich nach Absprache in die Wohnung zu lassen.

4.)

Der Mutter wird darüber hinaus aufgegeben, bis zur Beendigung des Sorgerechts-Hauptsacheverfahrens

- 5.) 6.)