1. Die Beschwerde der Mutter gegen den - den Beschluss vom 3. Mai 2019 aufrecht erhaltenden - Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. Juni 2019 - Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
1.
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der im Rubrum genannten M... G..., geboren am ... 2014, und deren Bruders F... G..., geboren am ... 2012, streiten im Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG um das vorläufige Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder, und zwar im Beschwerderechtszug nur noch bezüglich der Tochter M... .
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