OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2019
9 UF 144/19
Normen:
BGB § 1696; FamFG § 36; FamFG § 156;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 263/19

Wirksamkeit einer (vorläufigen) Vereinbarung über die Lebensmittelpunkt von Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2019 - Aktenzeichen 9 UF 144/19

DRsp Nr. 2019/16737

Wirksamkeit einer (vorläufigen) Vereinbarung über die Lebensmittelpunkt von Kindern

1. Die Wirksamkeit einer (vorläufigen) Vereinbarung über die Lebensmittelpunkt von Kindern bedarf gem. §§ 156, 36 FamFG der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch des Verfahrensbeistandes, und der familiengerichtlichen Billigung (hier: bejaht). 2. Es entspricht regelmäßig nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung betreffend seinen Aufenthalt abzuändern und somit einen neuerlichen Aufenthaltswechsel herbei zu führen.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den - den Beschluss vom 3. Mai 2019 aufrecht erhaltenden - Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. Juni 2019 - Az. 6 F 263/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 1696; FamFG § 36; FamFG § 156;

Gründe:

1.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der im Rubrum genannten M... G..., geboren am ... 2014, und deren Bruders F... G..., geboren am ... 2012, streiten im Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG um das vorläufige Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder, und zwar im Beschwerderechtszug nur noch bezüglich der Tochter M... .