OLG Thüringen - Urteil vom 23.04.2009
1 UF 11/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1513
OLGReport-Jena 2009, 622
Vorinstanzen:
AG Weimar, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 1/08

Wirksamkeit eines Anerkenntnisses im Verfahren vor den Familiengerichten; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

OLG Thüringen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 1 UF 11/09

DRsp Nr. 2009/13607

Wirksamkeit eines Anerkenntnisses im Verfahren vor den Familiengerichten; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Wenn ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde, obwohl ein Anerkenntnis fehlt, hat das Berufungsgericht das Urteil aufzuheben und zurückzuweisen. 2. Zur Erfüllung aller Prozesshandlungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass im Anwaltsprozess das Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten erklärt wird.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Antragsgegners vom 12.01.2009 wird Ziffer 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht Weimar vom 6.10.2008, zugestellt am 13.12.2008, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Weimar zurückverwiesen.

2. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (12 x 639 €=) 7668,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 23.07.1988 geheiratet. Die Parteien leben seit Dezember 2005 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K. G., geboren am 06.07.1990 und C. G., geboren am 14.03.1992, hervorgegangen.