Wirksamkeit eines den Versorgungsausgleich nur bezüglich eines Ehegatten ausschließenden Ehevertrages
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 3 UF 232/14
DRsp Nr. 2016/815
Wirksamkeit eines den Versorgungsausgleich nur bezüglich eines Ehegatten ausschließenden Ehevertrages
1. Bei der Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise – nämlich nur bzgl. eines Ehegatten – ausschließenden Ehevertrages nach § 8 Abs. 1VersAusglG liegt keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138BGB vor, wenn der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie der Planung der zukünftigen Lebensgestaltung der Ehegatten nicht zu einer derart einseitigen Belastung eines Ehegatten führt, dass diese losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse gegen die guten Sitten verstößt.2. Ein zunächst wirksam vereinbarter – völliger oder teilweiser – Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1VersAusglG nur dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass bei einem Ehegatte zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände in Abweichung von den dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen eine evident einseitige und für diesen unzumutbare Lastenverteilung eintritt.
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