OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2021
13 UF 197/20
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1867
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 19/20

Wirksamkeit eines Ehevertrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 13 UF 197/20

DRsp Nr. 2021/5457

Wirksamkeit eines Ehevertrages

1. Die Anfechtung eines notariellen Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Ehemann die Ehefrau durch die arglistige Täuschung über seine Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrages zum Abschluss des Ehevertrages bewogen habe, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich nicht vorhatte, der Ehefrau sein Haus zu vermieten, sondern sich aus der Kommunikation zwischen beiden gerade das Gegenteil ergibt. 2. Bei der Kontrolle eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat sich das Familiengericht zurückzuhalten und darf, um die Vertragsfreiheit der Eheleute zur Geltung kommen zu lassen, insbesondere nicht von sich aus nach Unwirksamkeitsgründen forschen. Vielmehr ist der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte gehalten, von sich aus durch substantiierten Vortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.11.2020 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.000 €.