OLG Köln - Beschluss vom 25.10.2010
4 UF 158/10
Normen:
BGB § 138;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 1035
FamRZ 2011, 1063
NotBZ 2011, 103
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 157/08

Wirksamkeit eines Ehevertrages mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 4 UF 158/10

DRsp Nr. 2010/19251

Wirksamkeit eines Ehevertrages mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Ein Ehevertrag ist grundsätzlich wirksam, da es zum Recht der Ehegatten gehört, ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Eheleute sich bei Abschluss des Vertrages quasi "in Augenhöhe" gegenüber standen und beide voll erwerbstätig waren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11.06.2010 - 49 F 157/08 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138;

Gründe

1.

Die gemäß § 621 e ZPO (a.F.) zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zurückgewiesen.