BGH - Urteil vom 22.11.2006
XII ZR 119/04
Normen:
BGB § 1585c § 138 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 350
BGHZ 170, 77
DNotZ 2007, 302
FamRZ 2007, 450
MDR 2007, 591
NJW 2007, 907
NotBZ 2007, 181
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 329/03
AG Mainz, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 135/02

Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts durch einen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten

BGH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 119/04

DRsp Nr. 2007/3020

Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts durch einen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten

»Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können.«

Normenkette:

BGB § 1585c § 138 Abs. 1 § 242 ;

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin begehrt - als Folgesache - nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.

Der 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin schlossen am 14. April 1997 miteinander in Mainz einen notariellen Ehevertrag und am 15. April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war russische Staatsangehörige, Klavierlehrerin und der deutschen Sprache nicht mächtig; sie war, nachdem die Parteien sich seit 1996 über Brief- und Telefonkontakte kennen gelernt hatten, Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen Sohn Sergej aus Russland mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist.