BGH - Urteil vom 25.10.2006
XII ZR 144/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 209
DNotZ 2007, 128
FamRZ 2007, 197
FuR 2007, 81
JuS 2007, 778
MDR 2007, 526
NJW 2007, 904
NotBZ 2007, 53
Vorinstanzen:
OLG München, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 324/03
AG Günzburg, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 51/03

Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen XII ZR 144/04

DRsp Nr. 2007/12

Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.

Der am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im Mai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni 2000 die am 23. März 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide schlossen am 25. Juli 2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000 in einem Ehevertrag folgende Vereinbarungen getroffen hatten:

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählten die Parteien deutsches Recht und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung verzichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in außergewöhnlichen und in Fällen der Not. Auch den Versorgungsausgleich schlossen sie aus.