OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.05.2012
14 UF 22/12
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 385
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 22.12.2011

Wirksamkeit eines im Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt protokollierten Vergleichs über den nachehelichen Unterhalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 14 UF 22/12

DRsp Nr. 2012/14018

Wirksamkeit eines im Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt protokollierten Vergleichs über den nachehelichen Unterhalt

§ 1585 c BGB steht der Wirksamkeit eines im Verfahren zum Kindes- und Trennungsunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mit einer umfassenden Regelung über das Vermögen und den nachehelichen Unterhalt nicht entgegen.

»§ 1585 c BGB steht der Wirksamkeit eines im Verfahren zum Kindes- und Trennungsunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mit einer umfassenden Regelung über das Vermögen und den nachehelichen Unterhalt nicht entgegen.«

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordenham vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und als Teilbeschluss wie folgt neu gefasst:

1. Die Anträge der Antragsgegnerin auf Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung einer Auskunft in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich werden abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Im Umfang der Aufhebung und zum Kostenpunkt wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird festgesetzt auf bis zu 25.000 €.