OLG Nürnberg - Urteil vom 22.02.1996
8 U 2932/95
Normen:
EGBGB Art. 11, 27 ; BGB § 313 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1484
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Wirksamkeit eines in Deutschland vereinbarten privatschriftlichen Verkaufs eines in Italien gelegenen Grundstücks

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 8 U 2932/95

DRsp Nr. 1998/11011

Wirksamkeit eines in Deutschland vereinbarten privatschriftlichen Verkaufs eines in Italien gelegenen Grundstücks

»Der in Deutschland vereinbarte privatschriftliche Verkauf eines in Italien gelegenen Grundstücks, bei dem die Parteien eine stillschweigende Wahl des deutschen Rechts für das Verpflichtungsgeschäft getroffen haben, ist nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB, §§ 313 S. 1, 125 S. 1 BGB nichtig.«

Normenkette:

EGBGB Art. 11, 27 ; BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Parteien des Rechtsstreits sind deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger führt den Rechtsstreit, um von den Beklagten Schadensersatz zu erlangen, weil diese eine privatschriftliche Verkaufsvereinbarung vom 24. September 1989 nicht erfüllt hätten.

Diese lautet:

Verkaufsvereinbarung

Zwischen

Herrn E. J. B. und seiner Ehefrau H. geborene R., wohnhaft in ..., ...straße 4, nachstehend "Verkäufer" genannt,

und

Herrn W. T., wohnhaft in H., R. 26, nachstehend "Käufer" genannt,

wird folgende Verkaufsvereinbarung getroffen:

1. Kaufgegenstand

Verkäufer ist gemeinsamer Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in Italien, Gemeinde O./Sardinien, Ortsteil B., Kataster-Nr. ..., mit einer Größe von 3.500 m². Das Eigentum ist in keiner Weise belastet oder eingeschränkt.

2. Kaufpreis