OLG Köln - Beschluss vom 12.10.2017
5 U 59/17
Normen:
BGB § 1822 Nr. 12; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 999
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 348/16

Wirksamkeit eines mit einem unter Betreuung stehenden Vertragspartner abgeschlossenen Abfindungsvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 5 U 59/17

DRsp Nr. 2018/5871

Wirksamkeit eines mit einem unter Betreuung stehenden Vertragspartner abgeschlossenen Abfindungsvergleichs

1. Das Genehmigungserfordernis für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 12 BGB gilt auch dann, wenn ein Elternteil des Betroffenen zum Betreuer bestellt ist. 2. Eine Ausnahme von dem Genehmigungsvorbehalt gilt gemäß § 1822 Nr. 12 2. Hs. BGB nur dann, wenn ein später außergerichtlich abgeschlossener Vergleich einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht und wenn die Vergleichsgrundlage unverändert geblieben ist.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 348/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte und alle übrigen Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 12; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).