AG Bad Urach, vom 31.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 178/96
Wirksamkeit eines notariellen Vertrages über nachehelichen Unterhalt
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 18 UF 112/97
DRsp Nr. 1999/1381
Wirksamkeit eines notariellen Vertrages über nachehelichen Unterhalt
1. Hat der Unterhaltspflichtige sich in einem notariellen Vertrag verpflichtet, einen nachehelichen Unterhalt von 2000 DM im Monat bis März 2005 zu zahlen und ist darüber hinaus eine Abänderungsklage außer im Fall der Wiederverheiratung des Berechtigten und der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten ausgeschlossen worden, dann ist dieser Vertrag auch dann nicht ohne weiteres nach § 138 Abs. 1BGB nichtig, wenn das Leistungsvermögen des Verpflichteten überfordert wird. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch für familienrechtliche Verträge.2. Eine Sittenwidrigkeit kann entsprechend der zu der Mithaftung eines nichtvermögenden Ehegatten entwickelten Grundsätze dann vorliegen, wenn derjenige, der sich auf eine sittenwidrige finanzielle Überforderung beruft, darlegt und beweist, daß er nicht nur bei Eingehung der Verpflichtungen außerstande war, zu deren Erfüllung aus eigenem Einkommen oder Vermögen in nennenswertem Umfang beizutragen, sondern daß auch nicht damit zu rechnen war, dies werde sich in absehbarer Zeit ändern (hier verneint, da der Verpflichtete durch Verkauf von Grundeigentum seine Schulden weitestgehend hätte abdecken können).
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