OLG Celle - Beschluss vom 21.01.2013
21 WF 318/12
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1758
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1096/12

Wirksamkeit eines Ordnungsmittelbeschlusses bei Befristung des Unterlassungstitels

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 21 WF 318/12

DRsp Nr. 2013/17404

Wirksamkeit eines Ordnungsmittelbeschlusses bei Befristung des Unterlassungstitels

War ein Unterlassungstitel befristet, so ist ein ergangener Ordnungsmittelbeschluss aufzuheben, wenn die Zuwiderhandlung zwar noch vor Ablauf der Befristung begangen wurde, die Frist zum Zeitpunkt der Vollstreckung aber abgelaufen ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Dezember 2012 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven vom 11. Dezember 2012 aufgehoben und die Anträge der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 24. Juli 2012 und 14. September 2012 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenlose Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5. März 2012 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, befristet bis zum 31. Dezember 2012

- die Wohnung der Antragstellerin zu betreten,

- sich der Wohnung der Antragstellerin bis auf eine Entfernung von 50 m zu nähern,

- Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner einen Abstand von 50 m herzustellen.