BGH - Beschluss vom 01.02.2017
XII ZB 71/16
Normen:
BGB § 127a; BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 673
BGHZ 214, 45
BauR 2017, 1086
FuR 2017, 379
NJW 2017, 1946
NotBZ 2017, 261
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 79/15
AG Kiel, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 309/14

Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs; Formbedürftigkeit des gegenseitigen Verzichts auf Zugewinnausgleichsansprüche; Wechselseitige Annahme dieser Verzichtserklärung; Formersetzende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 71/16

DRsp Nr. 2017/7436

Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs; Formbedürftigkeit des gegenseitigen Verzichts auf Zugewinnausgleichsansprüche; Wechselseitige Annahme dieser Verzichtserklärung; Formersetzende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs

ZPO § 278 Abs. 6 FamFG § 113 Abs. 1 Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127 a BGB entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 127a; BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs.

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16. November 2011 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Beteiligten einen Scheidungsfolgenvergleich, dessen Zustandekommen das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2011 gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Darin wurden unter anderem die Veräußerung der gemeinsamen Immobilie sowie die Verteilung der Kosten und des Erlöses geregelt. Außerdem enthält der Vergleich in Ziffer 1 Abs. 4 folgende Bestimmung: