OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.07.2018
13 UF 71/18
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 34 Abs. 6 S. 2; BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 284
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 286/18
OLG Oldenburg, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 131/11
AG Nordhorn, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 574/11

Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs zu Lasten eines Versorgungsträgers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 13 UF 71/18

DRsp Nr. 2018/16352

Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleichs zu Lasten eines Versorgungsträgers

Ein Versorgungsträger braucht im Rahmen von §§ 33, 34 VersAusglG einen zwischen den geschiedenen Eheleuten geschlossenen Unterhaltsvergleich nicht hinzunehmen, wenn diese Regelung ihm gegenüber einen materiellrechtlich nicht gerechtfertigten Nachteil darstellt. Auf eine subjektive Komponente, mithin die Frage, ob die geschiedenen Eheleute bei dem Vergleichsschluss in der Absicht gehandelt haben, den Versorgungsträger zu benachteiligen, kommt es insofern nicht an.

1. Der Senat beabsichtigt, auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 4. Juni 2018 zu ändern und auf den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 5. April 2018 die durch Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (13 UF 131/11) ausgesprochene Aussetzung der Kürzung der vom Beteiligten zu 2. bei der Beteiligten zu 1. bezogenen Versorgung (DII.C.430....: 7/..., Kenn-Nr.: 34/...) in Höhe von monatlich 650,00 Euro mit Wirkung vom 1. Mai 2018 aufzuheben.

2. Es besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 34 Abs. 6 S. 2; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe: