KG - Urteil vom 08.12.2010
3 UF 100/09
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2012, 6
FamRZ 2011, 1518
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 1613/09

Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses

KG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 3 UF 100/09

DRsp Nr. 2011/12207

Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses

Liegen die Voraussetzungen eines qualifizierten Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1599 Abs. 2 BGB vor, gebührt im Abstammungsverfahren dem deutschen Recht der Vorrang vor einer ausländischen Rechtsordnung, wenn jenes ein Gerichtsverfahren für die Feststellung des wahren Vaters erfordert.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des am 12. Juli 2004 vom Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses für das am # . Mai 2## geborene Kind I## K## .

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erfolgt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte wirksam die Vaterschaft für das Kind I## K##, geb. am # . Mai 2##, anerkannt hat.

Mit der Berufung beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.