OLG Naumburg - Beschluß vom 24.09.1997
10 Wx 25/97
Normen:
DDR: ZGB § 388 § 385 S. 1 ; EGBGB Art. 235 § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 1998, 293
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 13 6/97 - Beschluß vom 28.04.1997,
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 242/95

Wirksamkeit eines von Nichtehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments

OLG Naumburg, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 10 Wx 25/97

DRsp Nr. 1998/7422

Wirksamkeit eines von Nichtehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments

»Ein unter Verstoß gegen § 388 ZGB/DDR von Nichtehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, kann jedoch auch nach den Regelungen des Zivilrechts der DDR in ein formwirksames Einzeltestament des Testierenden umgedeutet werden, der das Testament ge- und unterschrieben hat, es sei denn die Verfügungen beider Testierenden sind wechselbezüglich.«

Normenkette:

DDR: ZGB § 388 § 385 S. 1 ; EGBGB Art. 235 § 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Am 22.04.1995 verstarb in A., seinem letzten Wohnsitz, der 59-jährige H. Sch. (im folgenden: der Erblasser). Aus der am 23.10.1964 geschiedenen Ehe des Erblassers sind drei Kinder, die Beteiligten zu 2. - 4. hervorgegangen. Der Erblasser lebte über 33 Jahre mit der Beteiligten zu 1. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Am 09.04.1989 verfaßten der Erblasser und die Beteiligte zu 1. ein vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenes "Gemeinschaftliches Testament", das die Beteiligte zu 1. mitunterzeichnete.

Das Testament hat folgenden Wortlaut:

"Ich lebe mit Frau C. K.

seit vielen Jahren zusammen,

Wir setzen uns zu gegenseitigen,

Erben ein, das sind

H. Sch.

geb. 22 Juli 1935

in S.

Wohnort A., F. Straße 1

und Frau C. K.

geb. 10 November 1930

in H.

Wohnort A., F. Straße 1"