BGH - Beschluß vom 27.09.1995
XII ZB 75/93
Normen:
1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 621e Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 Ausschlußvereinbarung 1
BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Überprüfbarkeit 1
EzFamR 1. EheRG Art. 12 Nr. 8
EzFamR aktuell 1995, 419
FPR Service 12-1995 III
FamRZ 1995, 1482
MDR 1996, 70
NJW 1995, 3251
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Stuttgart,

Wirksamkeit eines vor dem 1.7.1977 abgeschlossenen Vertrages betreffend den Ausschluß des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen XII ZB 75/93

DRsp Nr. 1996/151

Wirksamkeit eines vor dem 1.7.1977 abgeschlossenen Vertrages betreffend den Ausschluß des Versorgungsausgleichs

»a) Die Wirksamkeit eines vor dem 1. Juli 1977 abgeschlossenen Vertrages, durch den die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen wurde, hängt nach der Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 1. EheRG nicht davon ab, daß der Verzichtende eine angemessene Abfindung oder Gegenleistung erhalten sollte (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. März 1981 - IVb ZB 662/80 - FamRZ 1981, 533). b) Zum Umfang der Überprüfung der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 621e Abs. 2 ZPO

Normenkette:

1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 621e Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 26. November 1976 geheiratet. Am 25. November 1976 haben sie einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbart haben. Nr. III dieses Vertrages lautet:

"Für den Fall der Scheidung unserer morgen zu schließenden Ehe vereinbaren wir, soweit dies gesetzlich zulässig ist:

1. Beide Parteien verzichten für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung auf Unterhalt, einschließlich etwaiger Versorgungsansprüche und Anwartschaften für Vergangenheit und Zukunft, auch für den Fall der Not.