I. Die Parteien haben am 26. November 1976 geheiratet. Am 25. November 1976 haben sie einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbart haben. Nr. III dieses Vertrages lautet:
"Für den Fall der Scheidung unserer morgen zu schließenden Ehe vereinbaren wir, soweit dies gesetzlich zulässig ist:
1. Beide Parteien verzichten für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung auf Unterhalt, einschließlich etwaiger Versorgungsansprüche und Anwartschaften für Vergangenheit und Zukunft, auch für den Fall der Not.
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