OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.01.2014
7 UF 54/14
Normen:
§ 1626 a BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 854
MDR 2014, 283
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Aisch, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 218/13

Wirksamkeit nur Teilbereiche umfassender übereinstimmender Sorgeerklärungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 7 UF 54/14

DRsp Nr. 2014/2527

Wirksamkeit nur Teilbereiche umfassender übereinstimmender Sorgeerklärungen

Übereinstimmende Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern sind, auch wenn sie nur Teilbereiche der elterlichen Sorge umfassen, wirksam, wenn sie durch gerichtlichen Beschluss gebilligt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten B gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1626 a BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligte A, geboren am ...1969, und der Beteiligte B, geboren am ....1960, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C, geboren am ....2008.

Die Eltern lernten sich zum Jahreswechsel 2006/2007 kennen. Ihre Beziehung war von Anfang an durch Spannungen geprägt. Im Mai 2008 kam es zur ersten Trennung. Nach der Geburt des Kindes C kam es zu einer kurzen Wiederannäherung zwischen den Eltern, die endgültige Trennung erfolgte im Oktober 2008. Zur damaligen Zeit lebten die Beteiligten in einem Mehrfamilienhaus in ..., allerdings in getrennten Wohnungen. Ein gemeinsamer Haushalt wurde zu keinem Zeitpunkt geführt.