OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1997
3 Wx 105/97
Normen:
BGB § 1924 § 2346 ; DDR-RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB (a.F.) Art. 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)325b
FGPrax 1998, 58
FamRZ 1998, 704
NJW 1998, 2607
NJWE-FER 1998, 231
OLGReport-Düsseldorf 1998, 104
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,
AG Mönchengladbach,

Wirksamkeit und Reichweite eines Erbverzichtsvertrags

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 105/97

DRsp Nr. 1998/2372

Wirksamkeit und Reichweite eines Erbverzichtsvertrags

»1. Die Wirksamkeit eines in der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages erstreckt sich auch auf in der früheren DDR vorhandenes oder zwischenzeitlich enteignetes (Grund-)Vermögen soweit der Verzicht nicht - im Falle einer Nachlaßspaltung - nach dem Recht der früheren DDR unberücksichtigt bleiben muß. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages nicht mehr ernsthaft damit gerechnet haben, daß die DDR einmal Teil der Bundesrepublik Deutschland sein werde.2. Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR.«

Normenkette:

BGB § 1924 § 2346 ; DDR-RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB (a.F.) Art. 28 ;

Gründe: