Wirksamkeit und Reichweite eines Erbverzichtsvertrags
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 105/97
DRsp Nr. 1998/2372
Wirksamkeit und Reichweite eines Erbverzichtsvertrags
»1. Die Wirksamkeit eines in der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages erstreckt sich auch auf in der früheren DDR vorhandenes oder zwischenzeitlich enteignetes (Grund-)Vermögen soweit der Verzicht nicht - im Falle einer Nachlaßspaltung - nach dem Recht der früheren DDR unberücksichtigt bleiben muß. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages nicht mehr ernsthaft damit gerechnet haben, daß die DDR einmal Teil der Bundesrepublik Deutschland sein werde.2. Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR.«