OLG Thüringen - Beschluss vom 19.10.2017
1 UF 221/14
Normen:
ZPO § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 22/09

Wirksamkeit und Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses i.S. von § 288 ZPO

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 1 UF 221/14

DRsp Nr. 2017/15440

Wirksamkeit und Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses i.S. von § 288 ZPO

Ein Geständnis kann nur von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (Laumen in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 288 Rn 4, Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 288 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 288 Rn 2). Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 13.3.2014, zugestellt am 21.3.2014, Az. 2 F 22/09, abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 40.204,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2014 zu zahlen.