BGH - Urteil vom 12.01.2005
XII ZR 238/03
Normen:
BGB § 138 § 242 § 1408 § 1585 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 797
DNotZ 2005, 703
FuR 2005, 264
JuS 2005, 652
MDR 2005, 815
NJW 2005, 1370
NotBZ 2005, 145
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.11.2003
AG Freiburg,

Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen erwarteter Kinderlosigkeit

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen XII ZR 238/03

DRsp Nr. 2005/4645

Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen erwarteter Kinderlosigkeit

»Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder hervorgehen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601).«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 1408 § 1585 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten; sie streiten über die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

Der 1942 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25. Mai 1988 miteinander die Ehe. Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe.

Der Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt; er praktiziert seit 1996 nicht mehr und bezieht seither eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragsgegnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, hat diesen Beruf aber bereits lange Zeit vor der Ehe mit dem Antragsteller nicht mehr ausgeübt. Sie betrieb ein Bekleidungsgeschäft, das sie nicht lange Zeit vor Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller mit ihrem damaligen Ehemann begründet hatte. Nach Beginn ihrer Beziehung zum Antragsteller - ab 1985 - übernahm sie in dessen Praxis kaufmännische Arbeiten.