OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2005
10 WF 177/05
Normen:
FGG § 13a § 18 Abs. 2 § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 57
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 544/04

Wirksamkeit von gegen das Abänderungsverbot verstoßenden Beschlüssen; Kostenentscheidung im Zwangsmittelverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 10 WF 177/05

DRsp Nr. 2008/12928

Wirksamkeit von gegen das Abänderungsverbot verstoßenden Beschlüssen; Kostenentscheidung im Zwangsmittelverfahren

»1. Beschlüsse, die gegen das Abänderungsverbot nach § 18 Abs. 2 FGG verstoßen, sind unwirksam. Die geänderte ursprüngliche Verfügung bleibt in Kraft. 2. Im Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG. Der Grundsatz, dass in einer Familienstreitigkeit hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten ist, gilt auch hier.«

Normenkette:

FGG § 13a § 18 Abs. 2 § 33 ;

Gründe:

I. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR aufzuerlegen, unter dem 25.4.2005 zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18.5.2005 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 14.6.2005. Durch Beschluss vom 10.6.2005 hat das Amtsgericht die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt und zusätzlich angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 21.6.2005 Beschwerde eingelegt.