I. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR aufzuerlegen, unter dem 25.4.2005 zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18.5.2005 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 14.6.2005. Durch Beschluss vom 10.6.2005 hat das Amtsgericht die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt und zusätzlich angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 21.6.2005 Beschwerde eingelegt.
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