OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2018
9 UF 165/16
Normen:
VersAusglG § 6; VersAusglG § 8; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 124/10

Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zuge einer ScheidungsfolgenvereinbarungDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 9 UF 165/16

DRsp Nr. 2019/2571

Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung trägt derjenige, der sich darauf beruft. 2. Eine evident einseitige Lastenverteilung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt nicht zu deren Sittenwidrigkeit. Denn aus einseitig belastenden Regelungen kann nur dann auf die für das ... der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität wiederspiegelt. 3. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die benachteiligte Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidungsfolgenvereinbarung wirtschaftlich unabhängig war und ein selbstbestimmtes Leben führte.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilversäumnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 08.09.2016 (Az. 34 F 124/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.