OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.2005
20 W 522/04
Normen:
BGB § 1310 § 1314 § 1353 ; PStG § 45 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 355/04,

Wirkung der Rücknahme einer Anmeldung zur Eheschließung; Widerrufsmöglichkeit - Eheaufhebungsgrund bei Scheinehe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 20 W 522/04

DRsp Nr. 2005/19440

Wirkung der Rücknahme einer Anmeldung zur Eheschließung; Widerrufsmöglichkeit - Eheaufhebungsgrund bei Scheinehe

»1. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG die Anmeldung zur Eheschließung von einem der beiden Antragsteller zurückgenommen, so führt dies zur Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache. 2. Die Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung kann als verfahrensrechtliche Erklärung nicht widerrufen werden. Eine diesbezügliche Äußerung kann nur als neuer Antrag auf Durchführung der Eheschließung ausgelegt werden, über den der Standesbeamte zu befinden hat.«

Normenkette:

BGB § 1310 § 1314 § 1353 ; PStG § 45 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: