BayObLG - Beschluss vom 15.10.1992
2Z BR 75/92
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 64
FamRZ 1993, 804
MDR 1993, 344
NJW-RR 1993, 206
WM 1992, 709
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5696/91
AG München UR II 369/90,

Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

BayObLG, Beschluss vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 75/92

DRsp Nr. 1993/3664

Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

»1. Sind Ehegatten Miteigentümer eines Wohnungseigentums nach Bruchteilen oder in Gütergemeinschaft und ist einer von ihnen gemäß § 25 Abs. 5 nicht stimmberechtigt, so wirkt der Ausschluß auch gegen den anderen Ehegatten.2. Sind wegen § 25 Abs. 5 WEG mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer (nach Miteigentumsanteilen gerechnet) vom Stimmrecht ausgeschlossen, dann ist § 25 Abs. 3 WEG nicht anwendbar: Die Versammlung ist auch beschlußfähig, wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.3. Haben die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit eine bauliche Veränderung beschlossen oder genehmigt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, so ist der Beschluß nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, daß keiner der Wohnungseigentümer, die den Eigentümerbeschluß fristgerecht angefochten haben, durch die bauliche Veränderung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1991,1362 = WE 1992,177 = WuM 1992,448).«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

I.