OLG Saarbrücken - Beschluß vom 30.03.1993
9 UF 25/93
Normen:
BBVAnpG 1991 Art. 10 § 5 ; BGB § 1587 Abs. 2, 1587a Abs. 1 S. 1, S. 2 § 1587b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 758
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Wirkung einer rückwirkenden Steigerung von Dienst- und Versorgungsbezügen auf einen Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 30.03.1993 - Aktenzeichen 9 UF 25/93

DRsp Nr. 1994/13233

Wirkung einer rückwirkenden Steigerung von Dienst- und Versorgungsbezügen auf einen Versorgungsausgleich

Wirkt sich eine zwischen dem Ende der Ehezeit und der gerichtlichen Entscheidung eingetretene Steigerung von Dienst- und Versorgungsbezügen auf die Zeit vor dem Ende der Ehe zurück, so ist diese Steigerung der Dienst- und Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Normenkette:

BBVAnpG 1991 Art. 10 § 5 ; BGB § 1587 Abs. 2, 1587a Abs. 1 S. 1, S. 2 § 1587b Abs. 2 ;

Gründe:

(Auszug)

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien sind die Versorgungsanrechte des Ehemannes in der vom Wehrbereichsgebührnisamt V in der Auskunft vom 2. Juli 1992 mitgeteilten Höhe heranzuziehen, obwohl sich diese erst aus einer nach Ehezeitende erfolgten Änderung der Besoldungshöhe ergibt.