OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.07.1995
20 W 319/95
Normen:
BGB § 2346 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 6
FGPrax 1995, 201
FamRZ 1995, 1450
JuS 1996, 1133
NJW-RR 1996, 838
OLGReport-Frankfurt 1995, 213

Wirkung eines Erbverzichtsvertrages bei mehreren Erbfällen

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 20 W 319/95

DRsp Nr. 1996/20043

Wirkung eines Erbverzichtsvertrages bei mehreren Erbfällen

»Schließt ein Vater mit Kindern aus seiner ersten Ehe einen Erbverzichtsvertrag und stirbt nach dem Vater, der von seiner zweiten Ehefrau und seinem Sohn aus zweiter Ehe beerbt wird, der Sohn aus zweiter Ehe, so bezieht sich der Erbverzicht nur auf den Erbfall nach dem Vater, nicht aber auch auf den des nachverstorbenen Halbbruders.«

Normenkette:

BGB § 2346 ;

Sachverhalt:

Der am 1.8.1993 verstorbene Rechtsanwalt Dr. H. S. war seit dem 22.1.1944 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe ist der 1953 geborene und am 22.3.1995 verstorbene Erblasser hervorgegangen, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind Kinder aus der ersten Ehe des Vaters des Erblassers. Sie schlossen mit ihrem Vater am 1.8.1975 einen notariellen Vertrag, durch den ihr Vater jedem von ihnen einen Betrag von 90.000 DM im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkte und durch den sie auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater verzichteten.

Verfahrensgeschichte