OLG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2015
7 UF 94/14
Normen:
FamFG § 22 Abs. 1 S. 2; FamFG § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 636 F 83/14

Wirkungen der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind nach Ergehen eines Beschlusses

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 7 UF 94/14

DRsp Nr. 2015/14067

Wirkungen der Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind nach Ergehen eines Beschlusses

In dem Fall, in dem in einem nur auf Antrag durchgeführten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antrag nach Ergehen eines Beschlusses zurückgenommen wird, ist diese Rücknahme auch dann zulässig, wenn die übrigen Verfahrensbeteiligten der Rücknahme nicht zustimmen; § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist auf diese Konstellation nicht anwendbar.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 8. Juli 2014, Az. 636 F 83/14 aufgehoben. Der Beschluss ist wirkungslos.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren aufgrund der Antragsrücknahme der Kindesmutter vom 15. Juli 2014 erledigt ist.

Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 1.500,00.

Normenkette:

FamFG § 22 Abs. 1 S. 2; FamFG § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe: