BayObLG - Beschluss vom 11.03.2004
3Z BR 3/04
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 70i ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1323
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2052/03
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 133/02

Wirkungsdauer einer Unterbringungsgenehmigung

BayObLG, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 3/04

DRsp Nr. 2004/5481

Wirkungsdauer einer Unterbringungsgenehmigung

»Eine Unterbringungsgenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Betroffene eine nicht unerhebliche Zeit, hier mehr als zwei Monate, nicht (mehr) untergebracht ist. Ein gegen sie gerichtetes Beschwerdeverfahren ist dann in der Hauptsache erledigt.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 70i ;

Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an einer organischen Wesensänderung bei paranoider Persönlichkeitsstörung, einem Diabetes mellitus und einer fast völligen Erblindung aufgrund unbehandelten grünen Stars. Für sie wurde vom 19.1.2001 bis 19.7.2001 und ab 5.9.2002 auf Dauer ein Betreuer bestellt. Dessen Aufgabenkreis wurde zwischenzeitlich erweitert. Er umfasst jetzt unter anderem die Aufenthaltsbestimmung mit Entscheidungen über eine Unterbringung.