BGH - Urteil vom 10.10.1990
IV ZR 280/89
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 343
BB 1990, 2296
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 4
DRsp I(138)600b
JZ 1991, 256
LM § 652 BGB Nr. 122
NJW 1991, 490
NJW-RR 1991, 372
VersR 1991, 99
WM 1991, 78
WuM 1991, 44
ZMR 1991, 173
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Wirtschaftliche Identität des abgeschlossenen Vertrages bei Abschluß mit einem von mehreren Vertragspartnern

BGH, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen IV ZR 280/89

DRsp Nr. 1992/1011

Wirtschaftliche Identität des abgeschlossenen Vertrages bei Abschluß mit einem von mehreren Vertragspartnern

»Sind in dem vom Maklerkunden unterzeichneten Maklervertrag sowohl der Kunde als auch seine Lebensgefährtin als Kaufinteressenten aufgeführt, dann hat der Kunde die versprochene Provision auch dann zu zahlen, wenn allein seine Lebensgefährtin das nachgewiesene Objekt erwirbt, weil dann die wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten und dem geschlossenen Vertrag ohne weiteres bejaht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Tatbestand:

Der Beklagte will die vom Kläger verlangte Maklerprovision nicht zahlen, weil nicht er, sondern seine Lebensgefährtin, die frühere Beklagte zu 2), das nachgewiesene Hausgrundstück erworben hat.