SchlHOLG vom 02.10.1984
8 UF 305/81
Normen:
BGB § 1581 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)142a-b
FamRZ 1985, 809
SchlHA 1985, 102

SchlHOLG - 02.10.1984 (8 UF 305/81) - DRsp Nr. 1992/10450

SchlHOLG, vom 02.10.1984 - Aktenzeichen 8 UF 305/81

DRsp Nr. 1992/10450

Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung hinsichtlich der Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten zur Verwertung des Vermögensstamms (Satz 2) (b) im Falle eines Landwirts, der bei Veräußerung seines unrentablen Hofs seine berufliche Existenzgrundlage aufgeben müßte.

Normenkette:

BGB § 1581 S.2;

"... Die Einkünfte des Bekl. aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb sind unzureichend. ... Die erforderlichen Mittel, um der Kl. auf längere Sicht den notwendigen Unterhalt zukommen zu lassen, kann sich der Bekl. nur durch Veräußerung des gesamten Hofes verschaffen.

Gemäß § 1581 Satz 2 BGB braucht der Unterhaltspflichtige den Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. ...

Bei wirtschaftlicher Betrachtung würden sich die Einkommensverhältnisse des Bekl. im Falle einer Veräußerung des Hofes nachhaltig verbessern. [Wird ausgeführt] ...

Eine derartige Verwertung seines Vermögensstammes wäre unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht unbillig. Der Bekl. wäre nicht nur auf Dauer imstande, der völlig mittellosen Kl. einen angemessenen Unterhalt zu leisten, sondern sich auch selbst hinsichtlich seines verfügbaren Einkommens für die Zukunft ganz erheblich besserzustellen. ...