OLG Hamburg, vom 22.12.1987 - Aktenzeichen 12 WF 164/87
DRsp Nr. 1994/10092
Wohnen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner in verschiedenen OLG-Bezirken, erfolgt die Ermittlung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit sinnvollerweise unter Berücksichtigung der Bedarfssätze des für die jeweilige Partei zuständigen Oberlandesgerichts.