FG Bremen - Urteil vom 27.02.2003
4 K 132/02
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 937

Wohnsitz des Kindes im Inland trotz Schulbesuch im Ausland; Familienleistungsausgleich

FG Bremen, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 132/02

DRsp Nr. 2003/14857

Wohnsitz des Kindes im Inland trotz Schulbesuch im Ausland; Familienleistungsausgleich

Geht ein sechsjähriges Kind mit deutscher und ägyptischer Staatsangehörigkeit für maximal drei Jahre in Ägypten zur Schule und hat es dort einen Wohnsitz bei der Mutter, so behält es aber beim Vater im Inland einen weiteren Wohnsitz -als Voraussetzung für dessen Kindergeldanspruch- bei, wenn es seine Geschwister und den Vater in Deutschland regelmäßig an den Oster- und Weihnachtsferien besucht, es in der Wohnung des Vaters gemeinsam mit einer Schwester ein Zimmer hat und nach Ablauf der drei Jahre von einer endgültigen Rückkehr nach Deutschland auszugehen ist.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kindergeld für seine am 1995 geborene Tochter J. zusteht. Der Kläger hat des weiteren einen Sohn und eine 1989 geborene Tochter S. Der Sohn und die Tochter S. wohnen bei dem Kläger in B. (Deutschland), wo sie auch die Schule besuchen. Die Ehefrau des Klägers lebt vom Kläger getrennt, aber nicht geschieden, in Ägypten. Sowohl der Kläger als auch dessen Tochter J. sind deutsche Staatsangehörige. Die Tochter J. hat außerdem die ägyptische Staatsangehörigkeit.