Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.
Streitig ist im Rahmen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs noch, ob der Kläger einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Zeitraum September 1996 bis April 1997 hatte und ob Leistungen für Kinder nach portugiesischem Recht einen Kindergeldbezug nach deutschem Recht ausschließen.
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