FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2002
5 K 1812/01
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 78 Abs. 1 Satz 1 ;

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 1812/01

DRsp Nr. 2003/5667

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Zur Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland recht es nicht aus, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder in Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, z.B. von den Eltern, zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall nutzt er die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 78 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig ist im Rahmen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs noch, ob der Kläger einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Zeitraum September 1996 bis April 1997 hatte und ob Leistungen für Kinder nach portugiesischem Recht einen Kindergeldbezug nach deutschem Recht ausschließen.