I. Die Antragsteller haben die Antragsgegner mit der an das Amtsgericht Tübingen gerichteten Klage vom 23.03.1995 auf Herausgabe ihrer Tochter J. N. in Anspruch genommen. Die Antragsteller haben das Sorgerecht über das Kind. Im Hinblick auf ein gegen den Vater anhängiges Strafverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil seiner Tochter S. hatten sie J. N. den Antragsgegnern zur Pflege gegeben, weil sie befürchteten, daß ihnen auch bezüglich dieses Kindes das Sorgerecht entzogen werden
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